Rechtsprechung
BVerwG, 27.10.2004 - 2 B 79.04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Besoldungsrechtliche Bedeutung der Versetzungsverfügung für einen Soldaten; Wirksamkeit der Anordnung der vorübergehenden Verwendung des Soldaten außerhalb des Beitrittsgebietes durch Versetzungsverfügung; Darlegungsanforderungen an die eine Revision begründende ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Lüneburg, 21.05.2003 - 1 A 163/01
- OVG Niedersachsen, 08.06.2004 - 5 LC 229/03
- BVerwG, 27.10.2004 - 2 B 79.04
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 27.10.2004 - 2 B 79.04
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ). - OVG Berlin, 17.03.1999 - 4 N 20.97
Anfechtbarkeit der Beschlüsse zur Übertragung auf den Einzelrichter; …
Auszug aus BVerwG, 27.10.2004 - 2 B 79.04
Die von der Beschwerde gerügte Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Beschluss des OVG Berlin vom 17. März 1999 OVG 4 N 20.97 (ZBR 2000, 428) ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise dargetan und liegt auch nicht vor.
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2010 - 1 L 51/10
Vorübergehende Verwendung eines Soldaten außerhalb des Beitrittsgebietes
Mangels einer dienstrechtlichen Beziehung des Klägers zum Beitrittsgebiet in der Zeit, als die Versetzungsverfügung wirksam geworden ist, war eine "vorübergehende Verwendung außerhalb des Beitrittsgebiets" nämlich ausgeschlossen ( vgl. gerade hierzu: BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - Az.: 2 B 79.04 -, Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 10; OVG LSA Urteil vom 15. April 2005 - Az.: 1 L 20/05 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 3. November 2005 - Az.: 2 B 35.05 - ).Das Bundesverwaltungsgericht hat sich gleichfalls gerade im Hinblick auf die Regelungen in der 2. BesÜV mit der Abgrenzung von Versetzung und Kommandierung bzw. einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes befasst ( BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 - Az.: 2 B 79.04 - und vom 28. Oktober 2004 - Az.: 2 B 58.04 -, jeweils zitiert nach juris [m. w. N.] ).
- VG Frankfurt/Oder, 02.06.2005 - 2 K 1984/98
Absenkung der Bezüge eines Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes auf der …
Für den Begriff der Verwendung ist darauf abzustellen, wo der Beamte seine dienstliche Tätigkeit ausübt, wo er beschäftigt wird (vgl. zum Begriff der Verwendung BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 2 B 79/04 - ; OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2001- 4 B 15.00 - VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - RO 1 K 02.2008 - alle Entscheidungen zitiert nach juris).Im Gegensatz zu einer Versetzung (vgl. insofern BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 2 B 79/04 - zitiert nach juris, wonach bei einer Versetzungsverfügung eine "vorübergehende Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes" ausgeschlossen ist) bestand damit während der gesamten Ausbildungszeit die dienstrechtliche Zugehörigkeit des Klägers zur bisherigen Stammdienststelle, der GSA XXX in XXX (heute XXX), fort.
- OVG Sachsen, 16.08.2011 - 2 A 885/10
Abgesenkte Besoldung, KFOR-Einsatz, Berufungszulassung
Es bestehe auch eine Abweichung zu einer Nichtzulassungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2004 - 2 B 79.04 -.10 Eine Abweichung vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2004 - 2 B 79.04 - liegt nicht vor, weil dieser Entscheidung kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt.
- VG Aachen, 14.12.2006 - 1 K 1430/06
Besoldung eines im Bundesgebiet Dienst leistenden Berufssoldaten nach Auflösung …
vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 2 B 79.04 -, Buchholz 240, § 73 BBesG Nr. 10.